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25 November 2025 | 4 min

FINMA-Risikomonitor 2025: Welche Risiken die Schweizer Finanzbranche jetzt im Blick haben muss

Die FINMA hat ihren Risikomonitor 2025 veröffentlicht und damit ein klares Bild der Risikolandschaft im Schweizer Finanzsektor gezeichnet. Banken, Versicherer, Vermögensverwalter und andere Finanzinstitute sehen sich im kommenden Drei-Jahres-Horizont mit einer Vielzahl makroökonomischer, technologischer und regulatorischer Risiken konfrontiert. Der Bericht zeigt deutlich, dass klassische Risiken wie Hypotheken und Kreditexpositionen weiterhin relevant sind, während neue Themen wie Cyberangriffe, IKT-Abhängigkeiten und komplexe Dienstleisterketten stark an Bedeutung gewinnen.

Der Risikomonitor macht klar: Unternehmen müssen ihre Governance-, Risiko- und Compliance-Strukturen weiterentwickeln, um in einem zunehmend instabilen Umfeld widerstandsfähig zu bleiben.

  • Der Risikomonitor 2025 identifiziert neun zentrale Risiken, die für die Schweizer Finanzbranche in den nächsten Jahren besonders kritisch sind.
  • Besonders hervorgehoben werden Immobilien- und Hypothekenrisiken, Kredit- und Marktrisiken, Cyber- und IKT-Risiken, Geldwäschereirisiken sowie Gefahren aus Auslagerungen.
  • Viele der Risiken bleiben hoch oder nehmen weiter zu.
  • Die FINMA formuliert klare Erwartungen an Institute, insbesondere im Hinblick auf Risikokultur, technische Sicherheit, Überwachung, Auslagerungskontrollen und Krisenmanagement.

Warum der Risikomonitor 2025 so relevant ist

Der Schweizer Finanzplatz ist stark international vernetzt, digitalisiert und in Bereichen wie Hypothekenkrediten hoch exponiert. Durch geopolitische Spannungen, hohe Zinsen, technologische Abhängigkeiten und neue Marktmodelle wächst der Druck auf Finanzinstitute, Risiken konsequent zu identifizieren, zu bewerten und zu steuern.

Der FINMA-Risikomonitor dient dabei als Frühwarnsystem. Er zeigt, wo sich Schwachstellen entwickeln, wo systemische Gefahren bestehen und bei welchen Themen die Aufsicht künftig strenger hinschauen wird. Für GRC-Verantwortliche bietet der Bericht eine klare Orientierung, welche Themen höchste Priorität haben.

Die zentralen Risiken im Überblick

Im Risikomonitor 2025 werden mehrere Risikokategorien ausführlich beschrieben. Die wichtigsten davon sind:

Immobilien- und Hypothekenrisiken

Die Immobilienmärkte sind weiterhin angespannt, Nachfrage und Preise auf einem erhöhten Niveau. Gleichzeitig steigen Zinsen und Belehnungsquoten, während Haushalte hohe Verschuldungsgrade aufweisen. Banken und Versicherer müssen sicherstellen, dass ihre Kreditvergabestandards robust sind und dass Stresstests realistisch durchgeführt werden.

Kredit- und Marktrisiken

Volatile Märkte, geopolitische Unsicherheiten und mögliche Abwertungen bei Kreditnehmern belasten Finanzinstitute zusätzlich. Der Risikomonitor betont die Bedeutung eines risikobasierten Kreditmanagements, ausreichender Wertberichtigungen und einer engen Überwachung von Konzentrationen.

Geldwäscherei- und Sanktionsrisiken

Durch internationale Geschäftsmodelle, neue digitale Produkte und Kryptowährungen entstehen erhöhte Risiken. Institute müssen kundenbezogene Risiken besser einschätzen, Monitoring-Systeme weiterentwickeln und Meldeprozesse konsequent einhalten. Eine starke Risikokultur und ausreichende Ressourcen im Compliance-Bereich sind entscheidend.

Cyber- und IKT-Risiken

Digitale Abhängigkeiten haben stark zugenommen. Angriffe auf Finanzinfrastrukturen, Ausfälle bei IT-Dienstleistern oder Schwachstellen in Drittprodukten können gravierende Folgen haben. Die FINMA erwartet stabile Systeme, belastbare Notfallpläne und ein strenges Monitoring von Schwachstellen.

Outsourcing- und Dienstleisterrisiken

Viele Institute haben zentrale Funktionen ausgelagert. Das reduziert Kosten, erhöht aber Verwundbarkeit. Der Risikomonitor fordert eine klare Steuerung der Dienstleister, transparente Verträge, Kontrollrecht für Institute und die Fähigkeit, kritische Dienstleistungen auch bei Störungen weiterzuführen.

Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken

Auch wenn die Liquiditätssituation stabil erscheint, können Marktspannungen schnell zu Engpässen führen. Institute sollen definierte Frühwarnindikatoren nutzen, Szenarien simulieren und sicherstellen, dass sie im Stressfall handlungsfähig bleiben.

Was GRC-Verantwortliche jetzt tun sollten

Der Risikomonitor sendet eine deutliche Botschaft: Gute Governance, stabiles Risikomanagement und konsequente Compliance sind die Grundlage für Widerstandskraft. Konkret sollten Institute:

  • ihre Risikoanalysen aktualisieren und mit den FINMA-Risikofeldern abgleichen
  • eine klare Risikokultur etablieren, in der alle Mitarbeitenden Verantwortung übernehmen
  • Szenarioanalysen und Stresstests regelmässig durchführen
  • Cyber- und IKT-Resilienz stärken, inklusive Notfall- und Wiederanlaufplänen
  • Auslagerungen vollständig inventarisieren und kritisch überwachen
  • Geldwäscherei-Prozesse, KYC-Standards und Monitoring-Systeme neu bewerten
  • Reporting- und Eskalationswege klar definieren
  • die technische Infrastruktur modernisieren, um Risiken frühzeitig zu erkennen

Fazit

Der FINMA-Risikomonitor 2025 zeigt deutlich: Die Risikolage bleibt angespannt, und viele Herausforderungen nehmen eher zu als ab. Für die Schweizer Finanzbranche bedeutet das, dass Governance, Risiko- und Compliance-Strukturen noch stärker in den Mittelpunkt rücken müssen.
Nur Institute, die Risiken konsequent steuern, ihre Prozesse modernisieren und eine lebendige Risikokultur schaffen, werden langfristig robust bleiben.

FAQ

Was ist der FINMA-Risikomonitor?
Ein jährlich veröffentlichter Bericht, der die wichtigsten Risiken für den Schweizer Finanzmarkt identifiziert und Erwartungen der Aufsicht formuliert.

Welche Risiken stehen 2025 im Fokus?
Immobilien- und Hypothekenrisiken, Kreditrisiken, Marktrisiken, Cyber- und IKT-Risiken, Geldwäscherei, Outsourcing sowie Liquiditätsrisiken.

Warum betont die FINMA Cyberrisiken so stark?
Weil Cyberangriffe und IT-Ausfälle in ihrer Häufigkeit und Wirkung stark zunehmen und sehr schnelle, weitreichende Schäden verursachen können.

Was bedeutet Risikokultur?
Eine Haltung im Unternehmen, bei der jede Person Risiken aktiv erkennt, offen anspricht und verantwortungsvoll handelt – nicht nur die Compliance-Abteilung.

Was sollten Finanzinstitute jetzt tun?
Risiken neu bewerten, Governance und Monitoring verstärken, technische Resilienz erhöhen, Dienstleister kontrollieren und Prozesse für Geldwäscherei- und Cyberthemen professionalisieren.

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16 September 2025 | 3 min

Schweiz plant Gesetz zur Cyberresilienz: Ein wichtiger Schritt im GRC-Bereich

Die Schweiz reagiert auf steigende Bedrohungen im Cyberraum. Am 20. August 2025 hat der Bundesrat beschlossen, dass eine Gesetzgebung zur Cyberresilienz digitaler Produkte erarbeitet wird. Dabei soll das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) gemeinsam mit dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bis Herbst 2026 eine Vorlage zur Vernehmlassung ausarbeiten. Ziel ist, Sicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen verbindlich festzulegen und die Marktüberwachung solcher Produkte zu verbessern.

  • Der Bundesrat will die Cyberresilienz digitaler Produkte gesetzlich verankern
  • BACS, BAKOM und SECO sollen bis Herbst 2026 eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten
  • Sicherheitspflichten beim Entwickeln und Inverkehrbringen digitaler Produkte sollen definiert werden, inklusive Import- und Vertriebsverbot unsicherer Geräte
  • Marktüberwachung soll gestärkt werden, damit Sicherheitslücken früh erkannt und schnell geschlossen werden können
  • Die Schweiz orientiert sich teilweise an EU-Regulierungen wie dem Cyber Resilience Act und der NIS-2 Richtlinie

Warum ist das Thema wichtig?

Digitale Produkte durchdringen nahezu alle Lebensbereiche – Smart Devices, IoT, Software und Hardware mit vernetzten Komponenten. Wenn Sicherheitslücken in solchen Produkten bestehen, kann dies zu erheblichen Schäden für Nutzer, Unternehmen und kritische Infrastrukturen führen. Bis heute hat die Schweiz kaum verbindliche Regeln zur Cyberresilienz von digitalen Produkten. Mit der neuen Gesetzesinitiative wird diese Lücke geschlossen.

Was soll die neue Gesetzgebung regeln?

Die Vorlage wird voraussichtlich folgende Punkte enthalten:

  • Sicherheitsanforderungen bei Entwicklung und Inverkehrbringen von digitalen Produkten
  • Marktüberwachung, damit unsichere Produkte nicht auf den Markt gelangen oder importiert werden dürfen
  • Mindestanforderungen an Updates, Patches, Sicherheitstests und Offenlegung von Schwachstellen
  • Durchsetzungsmechanismen und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Regeln

Vergleich zu EU-Initiativen

InitiativeFokusAnwendungspflichtBezug zur Schweiz
Cyber Resilience Act (CRA)Sicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen, Lifecycle, Updates, MeldepflichtenVerbindlich in der EU ab 2027Die Schweiz will ähnliche Anforderungen einführen
NIS-2 RichtlinieSchutz kritischer Systeme und Dienste gegen Cyberattacken, inklusive MeldepflichtenUmsetzungspflicht in allen EU-MitgliedstaatenDie Schweiz orientiert sich an den Standards
EU Cybersecurity Act, CER, DORABreite Regulierung für Cybersicherheit und Resilienz, insbesondere für FinanzdienstleisterEU-weit gültige RahmenwerkeDienen der Schweiz als Vorbild und Benchmark

Wie könnte die Schweiz profitieren und welche Herausforderungen bestehen?

Potentielle Vorteile

  • Höheres Sicherheitsniveau für Nutzer und Konsumenten
  • Mehr Vertrauen in digitale Produkte und Anbieter
  • Rechtssicherheit für Hersteller und Importeure
  • Reduzierung von Kosten durch präventive Sicherheitsmaßnahmen

Herausforderungen

  • Zu enge Anforderungen könnten Innovationen hemmen
  • Kleine Hersteller könnten an Umsetzungskosten scheitern
  • Marktüberwachung und Sanktionen erfordern zusätzliche Ressourcen
  • Internationale Harmonisierung in Lieferketten muss berücksichtigt werden

Fazit

Das geplante Schweizer Gesetz zur Cyberresilienz digitaler Produkte markiert einen wichtigen Schritt hin zu moderner Sicherheitspolitik. Es schließt eine bestehende Regelungslücke, schafft verbindliche Sicherheitsanforderungen und orientiert sich an bewährten EU-Initiativen. Für Unternehmen ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sich proaktiv mit Compliance, Governance und Risiko auseinanderzusetzen, um späteren Anpassungsdruck zu vermeiden.


FAQ

Was versteht man unter Cyberresilienz digitaler Produkte?
Die Fähigkeit von Hardware und Software mit digitalen Komponenten, sicher zu sein, Angriffe abzuwehren und Sicherheitslücken schnell zu beheben.

Warum plant der Bundesrat dieses Gesetz?
Weil es bisher keine verbindlichen Regeln in der Schweiz gibt, obwohl die Bedrohungslage durch unsichere digitale Produkte steigt.

Wann soll die Gesetzesvorlage vorliegen?
Bis Herbst 2026 soll die Vorlage zur Vernehmlassung bereitstehen.

Welche Anforderungen könnten gelten?
Sicherheitsanforderungen bei Entwicklung und Inverkehrbringen, verpflichtende Updates, Offenlegung von Schwachstellen sowie Importverbote unsicherer Geräte.

Gibt es Parallelen zu EU-Gesetzen?
Ja, viele Elemente ähneln dem Cyber Resilience Act und der NIS-2 Richtlinie, die ebenfalls Mindestanforderungen, Meldepflichten und Marktüberwachungsmaßnahmen enthalten.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Frühzeitig Produktportfolios prüfen, Sicherheitsprozesse implementieren, Governance-Strukturen anpassen und sich mit den EU-Standards vertraut machen.

11 September 2025 | 4 min

Weihnachtsgeschenke für Geschäftspartner in DACH

In der Weihnachtszeit nutzen viele Unternehmen die Gelegenheit, Geschäftspartnern für die Zusammenarbeit zu danken. Kleine Aufmerksamkeiten stärken Beziehungen, zeigen Wertschätzung und können ein wichtiger Teil der Firmenkultur sein. Gleichzeitig müssen jedoch steuerliche Vorgaben, Compliance-Regeln und unternehmensinterne Richtlinien beachtet werden – und diese unterscheiden sich je nach Land.

Der folgende Artikel bietet einen aktuellen, ausgewogenen Überblick über die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Er gibt Orientierung, wie Firmen Weihnachtsgeschenke richtig handhaben, Risiken vermeiden und gleichzeitig seriös auftreten.

  • In allen drei Ländern gilt: Geschenke müssen betriebliche Zwecke erfüllen und angemessen sein.
  • Deutschland: steuerliche Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner bei 50 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr.
  • Österreich und Schweiz haben keine exakt festgelegten einheitlichen Wertgrenzen, orientieren sich aber stark an Angemessenheit, Dokumentation und Compliance.
  • Klare interne Richtlinien und eine nachvollziehbare Dokumentation sind in jedem DACH-Land empfehlenswert.
  • Besonders bei Empfängern im öffentlichen Sektor gelten strenge Regeln. Zurückhaltung und Transparenz sind essenziell.

Warum klare Regeln in allen drei Ländern wichtig sind

Unabhängig davon, ob man in Österreich, der Schweiz oder Deutschland geschäftlich tätig ist: Geschenke dürfen nie den Anschein erwecken, geschäftliche Entscheidungen beeinflussen zu sollen. Compliance-Standards, Antikorruptionsgesetze und steuerrechtliche Vorgaben dienen dazu, saubere Geschäftsbeziehungen sicherzustellen.

Deshalb sollten Unternehmen in jedem Land nachvollziehbare und einheitliche Grundsätze anwenden – auch wenn die gesetzlichen Details variieren.

Die aktuellen Regelungen im Überblick

Deutschland

Deutschland definiert als einziges DACH-Land eine konkrete steuerliche Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner. Seit 2024 liegt diese bei 50 Euro pro Person und Jahr.
Wichtig ist die richtige Dokumentation: Empfänger, Wert, Anlass und betrieblicher Zweck müssen festgehalten werden.
Geschenke über 50 Euro können steuerlich nachteilig sein, ausser sie sind eindeutig und ausschliesslich betrieblich nutzbar.

Österreich

Österreich arbeitet grundsätzlich ohne fix festgelegte Wertgrenze, legt aber grossen Wert auf:

  • betriebliche Veranlassung
  • Angemessenheit des Geschenks
  • vollständige Dokumentation

Dazu kommt: Unternehmen in Österreich müssen — wie in allen DACH-Staaten — sicherstellen, dass Geschenke nicht als unzulässige Beeinflussung interpretiert werden können. Gerade im B2G-Bereich ist Vorsicht besonders wichtig.

Schweiz

Auch in der Schweiz existieren keine starren gesetzlichen Wertlimiten für Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner. Stattdessen stehen folgende Kriterien im Vordergrund:

  • Übliche Angemessenheit (zu teure Geschenke können schnell heikel werden)
  • Transparenz und Nachvollziehbarkeit
  • Strikte Einhaltung von Compliance-Vorgaben und Branchenrichtlinien

Die Schweizer Geschäftskultur ist traditionell eher zurückhaltend bei Geschenken. Firmen setzen daher häufig auf kleine, hochwertige, aber unaufdringliche Aufmerksamkeiten.

Gemeinsame Grundprinzipien für die gesamte DACH-Region

Trotz nationaler Unterschiede lassen sich einige Grundregeln identifizieren, die in allen drei Ländern gelten:

Angemessenheit

Das Geschenk sollte den geschäftlichen Rahmen widerspiegeln und nicht übertrieben wirken.

Betriebliche Veranlassung

Das Geschenk dient der Beziehungspflege, nicht der Einflussnahme.

Dokumentation

Jedes Unternehmen sollte folgende Angaben erfassen:

  • Empfänger
  • Anlass
  • Wert
  • Datum
  • Zweck

Vorsicht bei öffentlichen Stellen

Bei Behörden, staatlichen Einrichtungen, öffentlichen Krankenhäusern, Universitäten und ähnlichen Institutionen gelten in allen Ländern besonders strenge Vorgaben.

Empfehlungen für Unternehmen in DACH

  1. Eine klare, schriftliche Geschenke-Policy erstellen
  2. Höchstwerte intern festlegen
  3. Transparente Dokumentation führen
  4. Sensible Bereiche besonders beachten (Gesundheitswesen, öffentliche Hand, regulierte Branchen)
  5. Geschenke frühzeitig planen und Wertgrenzen nicht ausreizen
  6. Alternativen zum materiellen Geschenk prüfen (z. B. Spenden im Namen des Partners)

Warum Zurückhaltung oft die beste Strategie ist

Unabhängig vom Land kann ein zu teures Geschenk falsche Signale senden. Es wirkt schnell unangemessen, unter Umständen sogar manipulativ. Kleine, geschmackvolle Präsente oder eine persönliche handgeschriebene Karte erzielen oft eine stärkere, authentischere Wirkung als kostspielige Artikel.

FAQ – Häufig gestellte Fragen in der DACH-Region

Gibt es eine einheitliche Wertgrenze für ganz DACH?
Nein. Deutschland hat eine fest definierte Grenze (50 Euro), Österreich und Schweiz orientieren sich an Angemessenheit und Compliance-Standards.

Darf ich in Österreich oder der Schweiz teure Geschenke machen, wenn sie angemessen wirken?
Grundsätzlich ja, aber Zurückhaltung ist empfehlenswert. Teure Geschenke erhöhen das Risiko von Compliance-Fragen und Missverständnissen.

Wie dokumentiere ich ein Geschenk richtig?
Immer festhalten: Name des Empfängers, Datum, Anlass, Wert und betrieblicher Zweck.

Was ist mit Geschenken an Mitarbeitende?
Dafür gelten in allen Ländern andere Regeln als für Geschenke an Geschäftspartner. Sie unterliegen eigenen steuerlichen Bestimmungen.

Wie gehe ich mit Geschenken an staatliche Stellen oder öffentliche Organisationen um?
Sehr vorsichtig. Häufig gelten dort strengere Regeln oder absolute Verbote. Im Zweifel vorab Rücksprache halten.

26 März 2025 | 5 min

Die Auswirkungen geopolitischer Risiken auf das Schweizer Finanzwesen

1. Warum geopolitische Risiken für Schweizer Banken so relevant sind

Geopolitische Risiken haben sich in den letzten Jahren zu einer entscheidenden Einflussgröße für den Finanzsektor entwickelt. Ob Konflikte wie Russland–Ukraine, Spannungen in Ostasien oder mögliche Veränderungen der US-Geldpolitik – all diese Faktoren bergen für Schweizer Banken weitreichende Folgen. Traditionell sind Schweizer Finanzinstitute als „sicherer Hafen“ bekannt. Doch angesichts neuer Risikofelder wie Sanktionen, Deglobalisierung und technologischer Disruption (z. B. durch generative KI) geraten selbst die stabilsten Strukturen in Bewegung.
Die Studie von zeb und der Swiss Bankers Association (SBA) zeigt, dass bankenstrategische Entscheidungen heute viel stärker geopolitische Entwicklungen berücksichtigen müssen, um die Langzeitstabilität und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.


2. Übersicht über die 34 identifizierten geopolitischen Risikofaktoren

Im Rahmen der Untersuchung wurden 34 geopolitische Risikofaktoren analysiert. Diese umfassen unter anderem:

  • Internationale Konflikte: Russland–Ukraine, China–Taiwan, USA–China, Nahost-Konflikte.
  • Deglobalisierung und neue Weltordnung: Tendenz zu Friendshoring und vermehrten Handelsbarrieren.
  • Schweiz-spezifische Aspekte: Frage der Neutralität und steigender Druck in Bezug auf Sanktionen.
  • Technologische Entwicklungen: Auswirkungen von (generativer) KI, digitale Innovation, Regulierung.
  • Weltwirtschaftliche Veränderungen: Mögliche US-Schuldenkrise, Volatilität der Rohstoffpreise, Konkurrenz durch asiatische Steuerparadiese.

In der Studie werden diese Faktoren hinsichtlich ihrer Vernetzung (Netzwerkanalyse) und Relevanz (z. B. zentrale Risikofaktoren wie Sanktionspolitik) für die Schweizer Bankenwelt bewertet.


3. Zentrale Risikofaktoren: Sanktionen als Schlüsselfaktor

Einer der am stärksten hervorgehobenen Risikofaktoren ist das Thema Sanktionen. Während die Schweiz traditionell eine neutralitätsgeprägte Politik verfolgt, steigt der Druck, sich internationalen Sanktionen anzuschließen. Diese Entwicklung hat Auswirkungen auf:

  • Compliance-Anforderungen: Komplexere Prüfprozesse und strengere Kontrollen führen zu höheren Kosten.
  • Reputationsrisiken: Ein falscher Umgang mit Sanktionen kann das Vertrauen internationaler Kunden schädigen.
  • Wettbewerbsfähigkeit: Eine zu strenge oder zu lasche Sanktionspolitik kann sowohl den Marktzugang als auch die Wahrnehmung der Schweizer Banken beeinträchtigen.

Laut Studie ist „Positionierung gegenüber Sanktionen“ der zentralste Risikofaktor für Schweizer Banken und muss dringend in die strategische Planung einfließen.


4. Einfluss auf die verschiedenen Banksegmente

Die Studie differenziert nach sechs Kernsegmenten der Schweizer Bankenwelt und untersucht die potenziellen Einflüsse auf Risiko, Erlöse und Kosten:

  1. Large Corporate Banking – International
    • Hohes Risiko durch internationale Konflikte und Sanktionen, da Großkunden in Krisenregionen tätig sein können.
    • Kostensteigerungen durch komplexere Compliance-Anforderungen.
    • Erlöspotenzial kann leiden, wenn globale Investitionsströme zurückgehen oder sich verlagern.
  2. Corporate/SME Banking – National
    • Geringeres Auslandsengagement, doch auch hier können Sanktionsregeln kleine und mittlere Unternehmen (KMU) treffen.
    • Die Studie zeigt einen moderaten Effekt auf Erlöse und Kosten, jedoch steigendes Risikobewusstsein.
  3. National Wealth Management
    • Gemäß der Experteneinschätzung tendenziell begünstigt, da in unsicheren Zeiten immer noch viele Vermögende auf den „sicheren Hafen Schweiz“ setzen.
    • Kosten bleiben überschaubar, Erlöse profitieren vom steigenden Sicherheitsbedürfnis internationaler Kapitalgeber.
  4. International Wealth Management
    • Gemischte Effekte: Internationale Spannungen können einerseits Fluchtgelder anziehen, andererseits den Zugang zu wichtigen Wachstumsmärkten erschweren.
    • Compliance-Kosten und Sanktionsthemen spielen hier eine besonders große Rolle.
  5. Asset Management
    • Höheres Risiko durch globale Kapitalflüsse und volatiles Marktumfeld.
    • Kosten für Risikomanagement und Regulierung nehmen zu; die Erlöse könnten unter Margendruck leiden.
  6. Retail Banking
    • Primär auf den inländischen Markt ausgerichtet.
    • Laut Studie in puncto Risiko eher stabil und Erlösentwicklung solide, kann jedoch langfristig von wirtschaftlicher Gesamtlage betroffen sein.

5. Historische und prädiktive Analysen: Widerstandsfähigkeit, aber keine Garantie

Die Studie belegt, dass der Schweizer Bankensektor historisch als äußerst resilient gilt. Selbst bei steigenden Unsicherheitsindikatoren – gemessen am World Uncertainty Index (WUI) – blieb die Eigenkapitalrendite (RoE) der Schweizer Banken über Jahre stabil.
Wichtiger Hinweis: Diese Widerstandsfähigkeit ergibt sich aus der starken Schweizer Wirtschaftsstruktur, dem hohen Maß an Professionalität im Bankensektor und der internationalen Reputation. Für die Zukunft ist diese Stabilität aber keinesfalls garantiert, da neue Faktoren wie die rasante technologische Entwicklung (z. B. KI) und geopolitische Verschiebungen (Mehr-Polarisierung statt Bipolarität) zunehmend komplexere Risikolandschaften schaffen.


6. Chancen und Herausforderungen für Schweizer Banken

Obwohl zahlreiche Risiken erkennbar sind, hebt die Studie auch positive Perspektiven hervor:

  • „Safe Haven“-Vorteil: In Krisenzeiten profitieren Schweizer Banken durch ihre Stabilität und ihr Image im internationalen Vergleich.
  • Wachstum durch Technologie: (Generative) KI und andere digitale Innovationen ermöglichen effizientere Abläufe, Kostensenkung und neue Geschäftsmodelle.
  • Diversifizierung: Durch einen global ausgerichteten Kundenstamm können Schweizer Banken unterschiedliche Märkte erschließen und Schwankungen ausgleichen.

Herausforderungen liegen in der Bewältigung der steigenden regulatorischen Auflagen und in der proaktiven Anpassung an sich verändernde geopolitische Rahmenbedingungen.


7. Handlungsempfehlungen für Finanzinstitute

Die Studie formuliert klare Empfehlungen, damit Schweizer Banken ihre führende Rolle behaupten können:

  1. Proaktive Sanktionspolitik: Enge Zusammenarbeit mit Behörden und internationalen Gremien, um frühzeitig Klarheit zu schaffen und Integrität zu wahren.
  2. Geopolitisches Risikomanagement: Aufbau eines strukturierten Frameworks zur kontinuierlichen Beobachtung geopolitischer Entwicklungen und Durchführung von Szenarioanalysen.
  3. Kompetitivität durch Technologie: Verstärkte Investitionen in KI und Digitalisierung sowie in qualifiziertes Personal (Skill Development), um Wettbewerbsvorteile zu sichern.
  4. Kommunikationsstrategie: Transparentes Auftreten gegenüber Öffentlichkeit und Kunden, um das Vertrauen in die Schweizer Finanzinstitute auch bei kontroversen politischen Entscheidungen zu erhalten.
  5. Stärkung der Neutralität: Klare Positionierung gegenüber internationalen Konflikten, ohne die eigentlichen Werte des Schweizer Finanzplatzes zu gefährden.

8. Fazit: Stabilität durch Weitblick und Anpassungsfähigkeit

Die umfassende Studie „The Impact of Geopolitical Risks on Swiss Banking“ macht deutlich, dass Schweizer Banken zwar in besonderem Maße von internationalen Krisen profitieren können, aber zugleich gezwungen sind, proaktiv auf geopolitische Entwicklungen zu reagieren. Insbesondere das Thema Sanktionen erweist sich als zentraler Dreh- und Angelpunkt, der langfristig über Wettbewerbsfähigkeit, Reputation und regulatorische Sicherheit entscheidet.
Trotz bestehender Risiken ist die Gesamtperspektive laut der Analyse positiv: Der Schweizer Bankensektor bleibt im globalen Vergleich weiterhin ein vertrauenswürdiger „Safe Haven“. Um diese Rolle auch in Zukunft zu erhalten, ist jedoch eine kontinuierliche Anpassung an die geopolitische Risikolandschaft unerlässlich – sei es durch stärkere Innovationskraft, einen verfeinerten regulatorischen Kompass oder eine intensivere Kommunikation mit allen Stakeholdern.

25 März 2025 | 3 min

Die Mosambik-Affäre der Credit Suisse: Ein Lehrstück für gescheiterte Compliance und notwendige GRC-Maßnahmen

Was ist die Mosambik-Affäre?

Die sogenannte Mosambik-Affäre der Credit Suisse ist einer der gravierendsten Finanzskandale der letzten Jahre. Im Zentrum stehen verdeckte Kredite in Milliardenhöhe, dubiose Offshore-Geschäfte und weitreichende Korruptionsvorwürfe. Dieser Skandal zeigt eindrucksvoll, wie mangelnde Compliance und Governance-Strukturen nicht nur Banken in den Abgrund reißen können, sondern auch verheerende wirtschaftliche und politische Folgen für ein ganzes Land haben.

Der Skandal im Detail: Verdeckte Kredite und undurchsichtige Finanzierungen

Zwischen 2013 und 2016 arrangierte die Credit Suisse gemeinsam mit anderen Finanzinstitutionen Kredite in Höhe von rund 2 Milliarden US-Dollar für Mosambik. Diese Gelder sollten offiziell in maritime Sicherheitsprojekte und die Entwicklung der Thunfischfangindustrie investiert werden. Allerdings wurden große Teile der Kreditmittel zweckentfremdet oder verschwanden gänzlich in undurchsichtigen Kanälen.

Das Brisante: Die Kredite wurden nicht im mosambikanischen Staatshaushalt verbucht und waren somit geheim. Wichtige Institutionen wie das Parlament, der Internationale Währungsfonds (IWF) und andere Geberstaaten wurden bewusst nicht informiert. Als diese „versteckten Schulden“ öffentlich wurden, brach das Vertrauen in die Regierung Mosambiks zusammen, und das Land rutschte in eine schwere Schuldenkrise.

Compliance-Versagen auf mehreren Ebenen

Die Mosambik-Affäre zeigt gravierende Schwächen in den Compliance-Strukturen der Credit Suisse. Die zentralen Compliance-Versäumnisse im Überblick:

  • Mangelhafte Due Diligence: Die Prüfung der Kreditnehmer und der tatsächlichen Kreditverwendung war unzureichend. Politisch exponierte Personen (PEPs) waren involviert, ohne dass angemessene Risikobewertungen durchgeführt wurden.
  • Unzureichendes Risikomanagement: Trotz offensichtlicher Risiken wurden die Kreditverträge genehmigt. Interne Warnsignale wurden ignoriert oder nicht systematisch verfolgt.
  • Versagen der internen Kontrollsysteme: Interne Kontrollmechanismen, die Transaktionen auf Legalität und Transparenz prüfen sollten, griffen nicht oder wurden umgangen.
  • Interessenskonflikte und fehlende Unabhängigkeit: Compliance-Abteilungen hatten offenbar nicht genügend Unabhängigkeit von den kommerziellen Bereichen der Bank, was zu einer Kultur des Wegsehens führte.

Konsequenzen für die Credit Suisse

Die Credit Suisse wurde von mehreren Regulierungsbehörden mit Geldstrafen belegt und musste Vergleiche in Millionenhöhe zahlen. Zudem wurde der Ruf der Bank massiv beschädigt. Der Skandal war ein wesentlicher Baustein für die Erosion des Vertrauens in das Management der Bank, was letztlich auch zur späteren Übernahme durch die UBS beitrug.

Wie gutes GRC solche Skandale verhindern kann

Governance, Risk & Compliance (GRC) ist kein bürokratisches Anhängsel, sondern ein integraler Bestandteil moderner Unternehmensführung. Ein effektives GRC-System hätte viele der Probleme in der Mosambik-Affäre verhindern können. Wichtige Erfolgsfaktoren sind:

  • Starke Governance-Strukturen: Ein klar definiertes Kontrollumfeld, in dem Verantwortlichkeiten transparent geregelt sind, verhindert Machtmissbrauch und Intransparenz.
  • Risikobasierte Compliance-Programme: Die Einbettung von Risikoanalysen in Entscheidungsprozesse sorgt dafür, dass Geschäfte mit hohen Reputations- oder Finanzrisiken frühzeitig erkannt werden.
  • Unabhängige und gestärkte Compliance-Funktion: Compliance-Abteilungen müssen unabhängig agieren können und direkten Zugang zum Vorstand haben.
  • Transparente Berichts- und Kommunikationswege: Interne und externe Stakeholder müssen über kritische Geschäftsvorgänge informiert sein. Whistleblower-Systeme sollten geschützt und aktiv gefördert werden.
  • Kontinuierliche Schulung und Awareness-Programme: Mitarbeitende müssen regelmäßig zu Ethik, Integrität und regulatorischen Anforderungen geschult werden.

Fazit: Lehren aus der Mosambik-Affäre ziehen

Die Mosambik-Affäre der Credit Suisse ist ein mahnendes Beispiel für die verheerenden Folgen von mangelnder Compliance und schwacher Governance. Sie zeigt, wie wichtig es ist, GRC nicht als Pflichtübung, sondern als strategischen Erfolgsfaktor zu verstehen. Nur durch robuste Strukturen, transparente Prozesse und eine echte Kultur der Integrität lassen sich solche Skandale in Zukunft verhindern.

Ein funktionierendes GRC-System schützt nicht nur vor regulatorischen Strafen – es schützt das Unternehmen vor sich selbst.

28 August 2023 | 3 min

Neues Klimagesetz der Schweiz

Am 18. Juni 2023 hat die Mehrheit der Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Klima- und Innovationsvorlage (Bundesgesetz über die Ziele des Klimaschutzes, der Innovation und der Stärkung der Energieversorgungssicherheit (KIG)) zugestimmt. Es ist ein bemerkenswerter Meilenstein für die Schweiz, denn es verlangt, dass die Schweiz bis zum Jahr 2050 klimaneutral wird.

Auswirkungen des Klimawandels in der Schweiz

Schmelzende Gletscher, Trockenheit, weniger Schnee, Überschwemmungen und andere damit zusammenhängende Ereignisse haben der Schweiz in den letzten Jahren die größten Sorgen bereitet, was ihre Anfälligkeit für die Klimakrise betrifft. Eine Studie zeigt, dass die Durchschnittstemperatur in der Schweiz in den letzten 150 Jahren um 2,5° C gestiegen ist, doppelt so stark wie im weltweiten Durchschnitt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gesetzgebung der Schweiz helfen wird, diese Herausforderungen zu bewältigen.

Die wichtigsten Schwerpunkte dieser Gesetzgebung sind die Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Einsatz von Technologien mit negativen Emissionen, die Anpassung an und der Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels sowie die Lenkung der Finanzströme in Richtung emissionsarme und klimaschonende Technologien.

Rückzug des Rhonegletschers in der Schweiz von 1850 bis 2010 (VAW-ETHZ, 2010)

Das Klimagesetz

Mit dem Ziel, die Schweiz bis 2050 zu einem klimaneutralen Land zu machen, verpflichtet das Gesetz den Bund, dafür zu sorgen, dass die Treibhausgasemissionen bis 2040 um mindestens 75 Prozent gegenüber 1990 gesenkt werden. Der Bund und die Kantone sind zudem verpflichtet, alle notwendigen Schritte zu unternehmen und mit gutem Beispiel voranzugehen, um bis 2040 eine Netto-Null-Emission zu erreichen. Für verschiedene Sektoren wie den Gebäude-, den Verkehrs- und den Industriesektor wurden in dieser Gesetzgebung ebenfalls Benchmarks für die Reduktion der Treibhausgasemissionen festgelegt. Der Gebäudesektor, der Verkehrssektor und der Industriesektor müssen bis zum Jahr 2040 eine Mindestreduktion der Treibhausgasemissionen um 82 Prozent, 57 Prozent bzw. 50 Prozent sicherstellen, während der Gebäude- und der Verkehrssektor verpflichtet sind, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 100 Prozent zu senken, und der Industriesektor die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 90 Prozent reduzieren muss.

Auch der Schweizer Finanzsektor wird durch dieses Gesetz verpflichtet, einen wirksamen Beitrag zu einer emissionsarmen und klimaresistenten Entwicklung zu leisten, indem er Maßnahmen zur Verringerung der Klimaauswirkungen nationaler und internationaler Finanzströme ergreift und sich stärker auf eine klimafreundliche Ausrichtung der Finanzströme konzentriert.

Die Erwähnung der Förderung neuer Technologien und Verfahren in der Gesetzgebung kommt zur rechten Zeit. Dies wird den Unternehmen helfen, die Bedeutung der Entscheidung für verschiedene Technologien und/oder technologische Dienstleistungen zu verstehen, um bis 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen.

Mit einem tiefen Verständnis für die Bedeutung und Schwere des neuen Klima- und Innovationsgesetzes bieten wir unsere Software mit einer Reihe von ESG-Funktionen an. Wir sind fest davon überzeugt, dass diese Funktionen Unternehmen dabei helfen werden, die Ziele dieses bahnbrechenden Gesetzes erfolgreich zu erreichen.

16 August 2023 | 9 min

Revidiertes Schweizer Datenschutzgesetzes (revDSG)

Mit dem Inkrafttreten des revidierten Datenschutzgesetzes (revDSG) am 1. September 2023 ergeben sich neue Anforderungen an Schweizer Unternehmen und deren Datenschutzmaßnahmen. Das aktualisierte DSG wurde insbesondere an den technischen Fortschritt angepasst und soll den Schutz von Personendaten in Zukunft verbessern. Das neue Gesetz stärkt die Selbstbestimmung und erhöht die Transparenz bei der Beschaffung von Personendaten. Das revidierte Gesetz verschärft die Vorschriften für Unternehmen und zwingt sie, ihre bestehenden Datenschutzrichtlinien und -konzepte anzupassen. Wir haben die wichtigsten Änderungen hier zusammengefasst.  

Personenbetreffende Neuerungen 

Nur Daten von natürlichen Personen  

Das revidierte DSG gilt nur noch für Daten von natürlichen Personen, juristische Personen sind nicht mehr durch das DSG geschützt. Schweizer Unternehmen und internationale Organisationen, die Personendaten von in der Schweiz ansässigen Personen bearbeiten und grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, müssen das revidierte DSG anwenden. Der Anwendungsbereich der revidierten DSG entspricht in dieser Hinsicht demjenigen der DSGVO, die sich ebenfalls nur auf den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten konzentriert.  

Private Unternehmen haben die Möglichkeit, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen, der entweder ein Angestellter oder ein Externer des Unternehmens sein kann. Im Gegensatz zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung sind private Unternehmen nicht gesetzlich verpflichtet, Berater zu ernennen, und nur Bundesbehörden sind dazu angehalten. Der Datenschutzbeauftragte muss eine unabhängige Beratung in Datenschutzfragen leisten und jegliche Beeinflussung durch andere Unternehmensaktivitäten vermeiden. Es wird empfohlen, die datenschutzrechtliche Beratung von der sonstigen rechtlichen Beratung und Vertretung zu trennen. In Situationen, in denen es zu Meinungsverschiedenheiten kommt, sollte der Datenschutzbeauftragte die Möglichkeit haben, seine Bedenken gegenüber der Unternehmensleitung vorzubringen.  

Erweiterter Umgang mit wichtigen Informationen  

Ausdehnung der Informationspflicht  

Das revidierte DSG erweitert zudem die Auskunftspflicht. In diesem Fall wird die betroffene Person bei jeder Erhebung von Personendaten vorgängig informiert. Das alte Recht sah eine Informationspflicht nur vor, wenn besonders schützenswerte Personendaten erhoben wurden. Zumindest müssen die Identität und die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen, der Zweck der Verarbeitung und die Kategorien von Empfängern mitgeteilt werden. Wenn Daten ins Ausland fließen, muss diese Tatsache sowie weitere Informationen wie die vorliegende Datenschutzregelung kommuniziert werden. 

Sensible personenbezogene Daten 

Eine wichtige Änderung betrifft die Liste der so genannten sensiblen Daten, zu denen in Zukunft auch genetische und biometrische Daten gehören werden. Genetische Daten, die aus biologischen Proben gewonnen werden können, geben Aufschluss über die genetischen Merkmale einer Person, z. B. über ihre Gesundheit. Beispiele hierfür sind DNA-Analysen und ähnliche Tests. Biometrische Daten ermöglichen die eindeutige Identifizierung von Personen. Beispiele hierfür sind Gesichtsbilder oder Fingerabdrücke. 

Neu in das Gesetz aufgenommen wurde auch der Begriff Profiling, also die automatisierte Auswertung von personenbezogenen Daten. Wenn in einem Profil einzigartige Merkmale einer Person identifiziert werden können, handelt es sich um risikoreiches Profiling. Hierfür muss immer vorher die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden. 

Neue Dokumentationspflichten 

Verzeichnis der Datenverarbeitungstätigkeiten  

Was die Dokumentationspflicht betrifft, so ist nun auch ein umfassendes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten verpflichtend, mit Ausnahme von kleinen und mittleren Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten. Eine weitere Ausnahme gilt für Unternehmen, deren Datenverarbeitung ein geringes Risiko für die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darstellt. Das Register ist eine Bestandsaufnahme aller Datenverarbeitungstätigkeiten, die zur Transparenz beiträgt und hilft festzustellen, ob die Datenverarbeitung rechtmäßig war. Art und Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie deren Empfänger müssen ebenfalls angegeben werden.   

Datenschutz-Folgenabschätzung  

Eine weitere wichtige Ergänzung ist die Datenschutz-Folgenabschätzung. Diese wird relevant, sobald ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen besteht. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung beinhaltet eine Bewertung des potenziellen Schadens, der durch mangelnde Datensicherheit entstehen könnte. Ziel ist es, diejenigen Prozesse, die mit einem hohen Risiko behaftet sind, mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen auszustatten, um den möglichen Schaden zu reduzieren. 

Ausnahmen für die Datenschutz-Folgenabschätzung  

Einhalten eines geprüften Verhaltenskodexes  

Das neue DSG ermutigt Berufs-, Handels- und Wirtschaftsverbände, eigene Verhaltenskodizes zu formulieren und sie dem EDÖB zur Überprüfung vorzulegen. Die Stellungnahmen des EDÖB zu diesen Kodizes werden dann veröffentlicht und können Einwände oder Empfehlungen für Änderungen oder Klarstellungen enthalten. Organisationen, die eine positive Stellungnahme des EDÖB erhalten, können davon ausgehen, dass das in ihrem Kodex festgelegte Verhalten mit dem Datenschutzrecht übereinstimmt. Zu allgemein gehaltene Kodizes entbinden die Organisationen jedoch nicht von allfälligen Risiken, die nicht detailliert beschrieben sind. Durch die Einhaltung eines Verhaltenskodexes können die Verbandsmitglieder vermeiden, eigene Hilfestellungen und Richtlinien zur Einhaltung des neuen DSG zu entwickeln. Eine solche Selbstregulierung hat den Vorteil, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen keine eigene Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen, wenn sie sich an einen Verhaltenskodex halten, der auf einer früheren Datenschutz-Folgenabschätzung beruht, weiterhin gültig ist, Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte enthält und vom EDÖB genehmigt wurde.  

Zertifizierungen erlangen  

Das neue DSG erlaubt neu nicht nur die Zertifizierung von Managementsystemen und Produkten, sondern auch von Dienstleistungen und Prozessen. Diese Zertifizierung dient den Unternehmen als Nachweis, dass sie den Grundsatz des „privacy-by-default“ einhalten und über ein angemessenes Datenschutzmanagementsystem verfügen. Durch den Einsatz eines zertifizierten Systems, Produkts oder Dienstes werden die für die private Datenverarbeitung Verantwortlichen von der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung befreit. Der Bundesrat hat mit einer Verordnung, der so genannten Datenschutz-Zertifizierungsverordnung, zusätzliche Regelungen zum Zertifizierungsprozess und zu den Gütesiegeln eingeführt.  

Zusätzliche Rechte für betroffenen Personen  

Recht auf Information 

Eine weitere wichtige Neuerung ist das Recht, Auskunft über die verarbeiteten Personendaten zu verlangen. Die neue Gesetzesnovelle enthält eine Mindestliste von Informationen, die der für die Datenverarbeitung Verantwortliche übermitteln muss, z.B. wie lange die personenbezogenen Daten gespeichert werden. Im Allgemeinen müssen die betroffenen Personen die Informationen so transparent und umfassend wie möglich erhalten, um ihre Rechte geltend machen zu können. Wie bisher hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche das Recht, unter bestimmten Umständen Informationen zu verweigern, einzuschränken oder zurückzuhalten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Anfrage offensichtlich unbegründet und übertrieben ist. Allerdings müssen dann auch die Gründe für eine Ablehnung mitgeteilt werden. 

Recht auf Datenübertragbarkeit 

Betroffene Personen haben nun das Recht, ihre personenbezogenen Daten von einem privaten für die Verarbeitung Verantwortlichen in einem gängigen und maschinenlesbaren Format anzufordern oder sie an einen Dritten zu übermitteln. Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss die Daten in automatisierter Form und mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten oder wenn dies in direktem Zusammenhang mit einem Vertrag steht. Dieses Recht ist unentgeltlich, es sei denn, die Offenlegung oder Übermittlung erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand oder unverhältnismäßige Kosten. Ein Beispiel hierfür könnten Kommunikationsdaten sein, bei denen eine Triage erforderlich ist, um die Aussagen der betroffenen Person von denen Dritter zu trennen, was zeitaufwendig sein kann. 

Ergänzte Kommunikationspflichten 

Pflicht zur Meldung von Datensicherheitsverstößen 

Neuerdings ist auch eine sofortige Meldung an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) im Falle einer Datenschutzverletzung erforderlich. Die Meldepflicht gilt für jede Datenpanne und erfordert nicht nur eine Meldung an den Datenschutzbeauftragten, sondern auch an die betroffenen Personen, deren Daten nicht mehr sicher sind. Die betroffenen Personen müssen jedoch nur benachrichtigt werden, wenn ihre persönlichen oder grundlegenden Rechte infolge der Datenverletzung beeinträchtigt werden. 

Ausbau der präventiven Schutzvorgaben 

Grenzüberschreitende Offenlegung von personenbezogenen Daten

Besonders relevant für Unternehmen, die im Ausland tätig sind, ist ein weiterer Artikel des revidierten DSG, der vorsieht, dass Daten im Ausland nur bekannt gegeben werden dürfen, wenn der Bundesrat bestätigt, dass die Gesetzgebung des ausländischen Staates einen ausreichenden Schutz gewährleistet. Die bisherige, vom EDÖB veröffentlichte Liste ist öffentlich auf der Website der EDÖB einsehbar. Ist das Zielland nicht auf der Liste des Bundesrates aufgeführt, können die Daten wie nach bisherigem Recht dorthin übermittelt werden, sofern ein angemessener Schutz auf andere Weise gewährleistet ist. Beispiele für solche Mittel sind internationale Verträge, dem EDÖB mitgeteilte Datenschutzklauseln oder verbindliche Unternehmensregeln. Standardvertragsklauseln, die von der Europäischen Kommission unter GDPR genehmigt wurden, werden vom EDÖB ebenfalls anerkannt. 

Das DSG geht weiter als die DSGVO, indem es vorschreibt, dass die betroffenen Personen über die Länder informiert werden müssen, die an der grenzüberschreitenden Weitergabe von Personendaten beteiligt sind, einschließlich der Speicherung auf ausländischen Systemen (Cloud), unabhängig davon, ob diese einen angemessenen Datenschutz bieten. Darüber hinaus muss bei der Offenlegung angegeben werden, welche Datenschutzgarantien (z. B. EU-Standardvertragsklauseln) oder Ausnahmen der für die Verarbeitung Verantwortliche ggf. in Anspruch nimmt. Auch hier geht das revDSG einen Schritt weiter als die EU-Datenschutz-Grundverordnung.

Datenschutz durch Technik und durch Voreinstellungen

Darüber hinaus gelten die Grundsätze des eingebauten und des Standard-Datenschutzes, die von den Entwicklern verlangen, den Datenschutz von Anfang an in die Struktur von Produkten und Diensten einzubauen. Der Grundsatz des „eingebauten Datenschutzes“ gewährleistet, dass bereits bei der Markteinführung eines Produkts oder Dienstes ein Höchstmaß an Sicherheit gegeben ist. Software, Hardware und Dienste müssen daher so konfiguriert werden, dass sie Daten schützen und die Privatsphäre der Nutzer wahren.

Einführung von Bussen

Schließlich sieht das revidierte Datenschutzgesetz eine Anpassung der Bussen für natürliche Personen vor, die für Bearbeitungstätigkeiten verantwortlich sind. Konkret geht es um Bussen von bis zu 250’000 Franken pro Verstoß, wenn die Informations- und Auskunftspflichten sowie gewisse Sorgfaltspflichten vorsätzlich verletzt werden. Für die Durchsetzung der strafrechtlichen Sanktionen sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig. Auch zivilrechtliche Klagen auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadenersatz sind möglich.

Fazit 

Neben den bereits bekannten Anpassungen zum 1. September 2023 ist schon heute absehbar, dass sich das DSG auch in Zukunft weiter der Datenschutz-Grundverordnung annähert. Zum einen um die Rechte der Schweizer Bürgerinnen und Bürger zu stärken, zum anderen um den wirtschaftlichen Austausch mit der EU zu vereinfachen. Um den mittel- und langfristigen Anforderungen gerecht zu werden, ist es sinnvoll, sich mit einem starken Partner für den digitalen Datenschutz zusammenzutun. Ein solcher weiß, wie die Prozesse aus dem neuen Gesetz umgesetzt und digitalisiert werden können, schafft aber auch ein Bewusstsein für künftige regulatorische Änderungen und gibt Ihnen die Chance, entsprechende Projekte frühzeitig und rechtssicher abzuschließen.

2 Januar 2023 | 4 min

Schweiz: Gesetz über potenzielle Whistleblower

Der Begriff „Whistleblowing“ bezieht sich auf die Meldung von Fehlverhalten und/oder Vergehen, darunter unethisches Verhalten, Betrug, Korruption, Misswirtschaft, Vetternwirtschaft, Missbrauch, Bestechung, Rassismus, Einschüchterung, Belästigung, Kriminalität usw. innerhalb von Organisationen. Diese Mängel, die in unserer Gesellschaft allgegenwärtig sind, können den Ruf einer Organisation schädigen, wenn sie verborgen und unbehandelt bleiben. Die Vorstellung und Praxis der Bekämpfung von Fehlverhalten und Vergehen hat in Wirtschaftsorganisationen zugenommen. Die Mitarbeiter sind in den Organisationen höchstwahrscheinlich die ersten, die Fehlverhalten und/oder Vergehen beobachten. Daher ist es für die Organisationen sehr wichtig, ein „Beschwerdemanagementsystem“ einzurichten und sicherzustellen, dass die Mitarbeiter, die Beschwerden über Fehlverhalten und/oder Vergehen in den Organisationen einreichen möchten, die erforderliche Unterstützung erhalten. Es ist nicht falsch, davon auszugehen, dass die Mitarbeiter eine moralische Verpflichtung haben, jegliches Fehlverhalten und/oder Vergehen in der Organisation zu melden, das sie beobachten und/oder von dem sie Kenntnis erlangen.

Trends beim Whistleblowing in der Wirtschaft

Whistleblower erweisen sich oft als unschätzbar wertvoller Teil des Prozesses zur Aufdeckung von Straftaten und zur Einhaltung der einschlägigen Gesetze. Eine von PricewaterhouseCoopers durchgeführte Studie ergab, dass „professionelle Wirtschaftsprüfer nur 19 % der betrügerischen Aktivitäten bei privaten Unternehmen aufdeckten, während Whistleblower 43 % entdeckten und aufdeckten“. Diese Studie zeigt auch, dass „Whistleblower ihren Aktionären Milliarden von Dollar ersparten“. Eine Studie mit dem Titel „ Who Blows the Whistle on Corporate Fraud “ der University of Chicago Booth School of Business kommt zu einem ähnlichen Ergebnis und besagt, dass „Mitarbeiter eindeutig den besten Zugang zu Informationen haben. Kaum ein Betrugsfall kann ohne das Wissen und oft auch die Unterstützung mehrerer von ihnen begangen werden. Einige könnten Komplizen sein … aber die meisten sind es nicht.“

Obwohl Unternehmen heutzutage in der Regel über Whistleblower-Richtlinien verfügen, können diese manchmal sehr unzureichend erscheinen, um Whistleblower zu unterstützen, die dazu veranlasst werden, freiwillig Beschwerden über jegliches Fehlverhalten und/oder Vergehen in der Organisation einzureichen. Daher ist es sehr wichtig, einen geeigneten und soliden Rechtsrahmen für Whistleblower zu haben, der die Unternehmen dazu verpflichtet, eine Whistleblowing-Praxis in ihren Organisationen einzuführen. Viele Rechtsräume verfügen über eine ausreichende Rechtsgrundlage für Whistleblower, vielen fehlt es jedoch noch immer daran. Bis 2020 wurden „in mindestens 59 Ländern Gesetze zum Schutz von Whistleblowern erlassen“. Die Idee hinter der Gesetzgebung von Whistleblower-Gesetzen besteht darin, „Whistleblower zu Offenlegungen zu ermutigen und Whistleblower vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen“.

Whistleblowing-Gesetzgebung in der Schweiz

Es ist sehr beunruhigend, dass Whistleblower in der Schweiz nicht gesetzlich geschützt sind. Derzeit gibt es in der Schweiz keine gesetzlichen Bestimmungen, die Whistleblower vor Repressalien schützen. Tatsächlich sind die bestehenden Gesetze so gestaltet, dass sie Arbeitnehmer einschüchtern und sie davon abhalten, ihre Stimme gegen jegliches Fehlverhalten und/oder Vergehen in der Organisation zu erheben. So heißt es in Artikel 321a Absatz 4 des Schweizerischen Obligationenrechts: „Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer vertrauliche Informationen, die er während seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber erlangt hat, wie Fabrikations- oder Betriebsgeheimnisse, weder verwerten noch preisgeben; er bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an diese Geheimhaltungspflicht gebunden, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.“

Man könnte argumentieren, dass diese gesetzliche Bestimmung nichts dagegen aussagt, seine Stimme gegen das Fehlverhalten und/oder die Verfehlungen in der Organisation zu erheben. Das Gegenargument könnte jedoch sein, dass eine solche Gesetzesaussage Whistleblower auch nicht offensichtlich immunisiert. Man könnte davon ausgehen, dass Letzteres Vorrang vor Ersterem hat, da es in der Schweiz keine Gesetze gibt, die Whistleblower vor ungerechtfertigten Konsequenzen schützen. Es gibt jedoch eine Auslegung dieses Artikels, die besagt, dass Ausnahmen von diesem Artikel „nur zulässig sind, wenn das öffentliche Interesse an der Offenlegung der Informationen höher eingeschätzt wird als das Interesse des Arbeitgebers, die Informationen geheim zu halten“. Es ist jedoch immer noch nicht klar, welche konkreten Offenlegungen als im öffentlichen Interesse liegend erachtet werden. Das Fehlen eines Rechtsrahmens für Whistleblower hat in der Schweiz einen besorgniserregenden Punkt erreicht, da „geschätzt wird, dass mehr als 95 % der Korruptionsfälle nicht gemeldet werden“.

Obwohl es mehrere Versuche gab, in der Schweiz gesetzliche Rahmenbedingungen für Whistleblower zu schaffen, war keiner davon erfolgreich. Es bleibt zu hoffen, dass die Schweizer Bundesversammlung die Bedeutung eines gesetzlichen Rahmens für Whistleblower erkennt und in naher Zukunft einen solchen erlässt.

2 Februar 2022 | 3 min

Aktualisierungen der Schweizer Gesellschaftsrechtsreformen