Die Weihnachtszeit ist nicht nur eine Gelegenheit, Dankbarkeit und Wertschätzung zu zeigen, sondern auch eine Phase, in der Geschenke für Geschäftspartner häufig ausgetauscht werden. Doch gerade im beruflichen Kontext können solche Gesten komplexe rechtliche und steuerliche Fragen aufwerfen. In Deutschland, Österreich und der Schweiz gibt es spezifische Regelungen, die Unternehmen und Geschäftspartner beachten müssen. Ein Blick auf die Vorschriften in der DACH-Region zeigt, wie man rechtlich sicher agiert.
Deutschland: Strenge Regeln, klare Grenzen
In Deutschland wird der Umgang mit Geschenken durch das Strafgesetzbuch (StGB), Steuerrecht und interne Unternehmensrichtlinien geregelt.
1. Korruptionsgesetzgebung
– Laut § 299 StGB ist Bestechung im geschäftlichen Verkehr verboten. Ein Geschenk könnte als unzulässige Vorteilsgewährung betrachtet werden, wenn es dazu dient, den Empfänger zu beeinflussen.
– Amtsträger unterliegen besonders strengen Vorschriften (§ 331 ff. StGB). Hier gilt: Selbst kleine Geschenke können problematisch sein.
2. Steuerliche Aspekte
– Abzugsfähigkeit: Geschenke an Geschäftspartner sind bis zu einem Betrag von 35 Euro pro Person und Jahr steuerlich absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).
– Pauschalsteuer: Der Schenkende kann die Pauschalsteuer übernehmen, damit der Empfänger nicht steuerlich belastet wird (§ 37b EStG).
3. Compliance-Richtlinien
Viele Unternehmen legen eigene Wertgrenzen fest, oft zwischen 20 und 50 Euro. Größere Geschenke müssen dokumentiert oder genehmigt werden.
Österreich: Großzügigkeit mit Maß
Auch in Österreich regeln Korruptionsgesetze, Steuerrecht und Unternehmensrichtlinien den Umgang mit Geschenken.
1. Korruptionsgesetzgebung
– Nach § 304 StGB ist es unzulässig, Amtsträgern Vorteile zu gewähren, die deren Unparteilichkeit beeinflussen könnten.
– Auch im geschäftlichen Bereich (UWG, § 10) gelten strenge Vorgaben: Geschenke dürfen nicht darauf abzielen, Entscheidungen zu beeinflussen.
2. Steuerliche Aspekte
– Geschenke an Geschäftspartner können steuerlich geltend gemacht werden, solange sie klar betrieblich veranlasst sind.
– Wie in Deutschland gibt es Wertgrenzen, die jedoch nicht gesetzlich festgelegt, sondern von der Finanzverwaltung vorgegeben werden.
3. Unternehmensrichtlinien
Interne Vorgaben bestimmen häufig, ob und in welchem Umfang Geschenke erlaubt sind. Besonders in regulierten Branchen wie der Pharmaindustrie gelten strenge Compliance-Regeln.
Schweiz: Zurückhaltende Gepflogenheiten
In der Schweiz spielt die Korruptionsgesetzgebung ebenso eine zentrale Rolle wie Steuerrecht und branchenübliche Standards.
1. Korruptionsgesetzgebung
– Gemäß Art. 322 StGB ist sowohl die Bestechung von Amtsträgern als auch die Vorteilsgewährung im privaten Sektor strafbar. Die Regeln gelten hier ähnlich wie in Deutschland.
– Das UWG (Art. 4) verbietet unlauteren Wettbewerb, wozu auch Geschenke zählen können, die zu einer unsachlichen Beeinflussung führen.
2. Steuerliche Aspekte
– Geschenke an Geschäftspartner sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie angemessen und geschäftlich veranlasst sind.
– Anders als in Deutschland gibt es keine festen Wertgrenzen, jedoch sollten Luxusgeschenke vermieden werden.
3. Kulturelle Besonderheiten
In der Schweiz wird ein zurückhaltender Umgang mit Geschenken erwartet. Kleine Gesten der Wertschätzung sind akzeptiert, große Aufmerksamkeiten jedoch selten.
Praktische Tipps für rechtssichere Weihnachtsgeschenke
Fazit
Weihnachtsgeschenke für Geschäftspartner können eine wertvolle Geste sein, um Beziehungen zu stärken und Dankbarkeit auszudrücken. Dabei gilt es jedoch, die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu beachten. Transparenz, Maß und ein Bewusstsein für Compliance-Regeln sorgen dafür, dass Ihre Geschenke positiv wahrgenommen werden – und rechtlich einwandfrei bleiben. So gelingt ein gelungener Jahresausklang im Zeichen der Zusammenarbeit.